Bieselsberg packts an
Satzung

Satzung

Vorbemerkung
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: „Bieselsberg packts an“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist: 75328 Schömberg, Ortsteil Bieselsberg.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zweck“ der Abgabenordnung (§§ 51ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Zweck des Vereins ist nach § 52 Abs. 2 AO, dort Nr. 22: Die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung, wie z.B. Barfußpfad, Spielplätze, Gestaltung von Freiflächen, Nr. 25: Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mild-tätiger und kirchlicher Zwecke, sowie Nr. 26: Förderung der Unterhaltung und Pflege des Bieselsberger Friedhofs und der bestehen-den Einrichtungen, wie die Aussegnungshalle sowie der geplanten Erweiterung der Aussegnungshalle.


§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Satzung des Vereins „Bieselsberg packts an e. V.“
(5) Der Verein darf Spenden annehmen, die ausschließlich für die Zwecke des Vereins verwendet werden dürfen.
(6) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 4 Art der Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat folgende Mitglieder:
• ordentliche (aktiv mitarbeitende) Mitglieder
• jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs)
• Fördermitglieder (passive Mitglieder)
• Ehrenmitglieder
(2) Nur ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.
(3) Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.
(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder Gönner, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder können die Rechte eines ordentlichen Mitglieds ausüben.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes ist zu jedem Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen vor Quartalsende.
(3) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, kann es mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Die Erklärung ist vom 1. Vorsitzenden auszusprechen.
Dem Mitglied, bei Minderjährigen den gesetzlichen Vertretern, muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
Satzung des Vereins „Bieselsberg packts an e. V.“ Seite 4 von 8

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Bei der Mitgliederversammlung verfügen nur ordentliche Mitglieder über eine Stimme.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Jedes Mitglied hat, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Beitritts oder der Beendigung der Mitgliedschaft, den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. (3) Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt. (4) Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit

§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung

§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt, von der der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Satzung des Vereins „Bieselsberg packts an e. V.“
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(5) Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen, jährlich aber mindestens zweimal. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 8 Tagen.
(6) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (per E-Mail oder online) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
(8) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 11 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus mindestens 4 Personen.
(2) Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr einzeln gewählt.
(3) Die Mitglieder des Beirats sollen den Vorstand in seiner Arbeit unterstützen. Der Vorstand kann Mitgliedern des Beirats im gegenseitigen Einvernehmen Aufgaben, Ressorts oder bestimmte Projekte übertragen. Durch die einzelnen Mitglieder des Beirats können zum Wohle des Vereins dem Vorstand fachliche oder personelle Ressourcen erschlossen werden.
(4) Der Vorstand kann den Beirat zu Vorstandssitzungen einladen.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 33 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und entsprechender Beschlussvorlagen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Post- oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden dem Mitglied spätestens 24 Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt.
(5) Jedes Mitglied kann zur Tagesordnung Anträge einbringen; sie müssen von der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn sie dem 1. Vorsitzenden oder dem Schriftführer bis 7 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich (Post oder E-Mail) zugegangen sind.
(6) Jede fristgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) Strategie und Aufgaben des Vereins, z.B. Beteiligung, Umsetzung oder Erweiterung von Projekten b) Änderungen der Satzung, c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, e) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats, f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, g) die Auflösung des Vereins.
(8) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, eine Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Eine Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn dies die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder beschließt; den Antrag auf geheime Abstimmung kann jedes anwesende und stimmberechtigte Mitglied stellen.
(9) Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post oder per E-Mail mit einer Frist von 1 Woche zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
(10) Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Amtsträger zu wählen: a) den Vorstand (4 Personen) b) den Beirat (mindestens 4 Personen) c) 2 Kassenprüfer Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre, die der übrigen Amtsträger 1 Jahr. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein. Sie prüfen Buchführung einschließlich Jahresabschluss und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis. Sind Kandidaten, welche ein Amt übernehmen wollen, am Tag der Mitgliederversammlung verhindert, so können sie ihre Wahlbereitschaft schriftlich der Mitgliederversammlung vor-legen. Satzung des Vereins „Bieselsberg packts an e. V.“ Auf Antrag eines Kandidaten ist eine geheime Wahl durchzuführen.
(11) Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Nichtmitglieder können vom Vorstand zur Mitgliederversammlung eingeladen werden.
(12) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 13 Satzungsänderungen
(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungs-gemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzung-änderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

§ 14 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Dies sind: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail-Adresse, Bankverbindung.
Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte (intern wie extern) erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist und das Mitglied eingewilligt hat. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung, die der Vorstand erlassen kann bzw. der Datenschutzerklärung.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihres Namens, Anschrift, E-Mail-Adresse und Bankverbindung unverzüglich dem Verein in Textform (Brief oder per E-Mail) mitzuteilen.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 15 Vereinsvermögen
(1) Über Geldmittel verfügt nur der Vorstand.
(2) Nach Abschluss des Geschäftsjahres hat eine Kassenrevision stattzufinden, die von den Kassenprüfern durchzuführen ist.
Satzung des Vereins „Bieselsberg packt`s an e. V.“ Seite 8 von 8

§ 16 Haftungsbegrenzung
(1) Soweit andere gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, haftet der Verein nur mit seinem Vermögen.
(2) Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahr-nehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
(3) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 2 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 17 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schömberg. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in ihrem Ortsteil Bieselsberg zu verwenden.

Bieselsberg, den 18.09.2021

gez. Die Gründungsmitglieder

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