Bieselsberg packts an
Beitragsordnung

Beitragsordnung

Gemäß § 8 der Satzung vom 18.09.2021

Die Mitgliederversammlung des Vereins „Bieselsberg packt’s an (e.V.)“ hat am 18.09.2021 nachstehende Beitragsordnung beschlossen:

§ 1 Erhebung des Beitrags
Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Jedes Mitglied hat, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Beitritts oder der Beendigung der Mitgliedschaft, den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.


§ 2 Höhe des Beitrags
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Eine Anhebung des Beitrags tritt mit Beginn des Kalenderjahres, in dem sie beschlossen wird, in Kraft.
(2) Ordentliche Mitglieder, d.h. Personen, die aktiv an Vereinsprojekten mitarbeiten, haben einen Jahresbeitrag von 12,00 Euro zu entrichten.
(3) Jugendliche Mitglieder haben einen Jahresbeitrag von 9,00 Euro zu entrichten.
(4) Fördermitglieder, d.h. Personen, die nicht aktiv an Vereinsprojekten mitarbeiten, haben einen Jahresbeitrag von 12,00 Euro zu entrichten.
(5) Während der Dauer des Studiums oder der Berufsausbildung haben volljährige Mitglieder einen Jahresbeitrag von 9,00 Euro zu entrichten.
(6) Familien, d.h. bis zu 2 volljährige Erziehungsberechtigte mit sämtlichen minderjährigen eigenen oder Pflegekindern, haben eine Familienbeitrag von 25,00 Euro zu entrichten.
(7) Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.


§ 3 Fälligkeit
(1) Der Jahresbeitrag ist zum Stichtag 31. Januar des jeweiligen Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. Bei neuen Mitgliedern zum Ende des Monats, der auf den Monat der Aufnahme folgt. Die Erteilung einer Abbuchungsermächtigung wird verlangt. Die Beiträge sind fristgerecht zu entrichten.
(2) Vollendet ein jugendliches Mitglied im Verlauf des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr, so ist der höhere Jahresbeitrag für ein ordentliches oder Fördermitglied nach § 2 Abs. 2 bzw. 4 zum 31. Januar des darauffolgenden Geschäftsjahres fällig, es sei denn es befindet sich dann in Berufsausbildung oder im Studium.
(3) Bei Beendigung der Berufsausbildung oder des Studiums ist der reguläre Jahresbeitrag für ein ordentliches oder Fördermitglied nach § 2 Abs. 2 bzw. 4 zum 31. Januar des darauf-folgenden Geschäftsjahres fällig.
(4) Die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrags für das laufende Geschäftsjahr wird durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein nicht berührt. Eine – auch anteilige – Beitragsrückerstattung findet nicht statt.
(4) Ehrenmitglieder sind ab dem Jahr, das auf das Jahr der Ernennung zum Ehrenmitglied folgt, von der Beitragszahlung befreit.
Die Gründungsmitglieder haben nach der Gründung des Vereins und der Wahl des Vorstandes am 18.09.2021 in der Gründungsversammlung/Mitgliederversammlung diese Beitragsordnung beschlossen.

gez. Der Vorstand

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